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   BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 6/11   

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https://dejure.org/2012,49165
BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 6/11 (https://dejure.org/2012,49165)
BPatG, Entscheidung vom 13.12.2012 - 10 Ni 6/11 (https://dejure.org/2012,49165)
BPatG, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - 10 Ni 6/11 (https://dejure.org/2012,49165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 83 Abs 4 PatG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Antriebsvorrichtung, insbesondere für Tore" - Zurückweisung geänderter Patentansprüche wegen Verspätung

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Antriebsvorrichtung, insbesondere für Tore" - Zurückweisung geänderter Patentansprüche wegen Verspätung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 6/11
    Der Gegenstand des vorliegenden Streitpatents, wie er im Rahmen eines Patentnichtigkeitsverfahrens durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 2004, 47 ff. - "Blasenfreie Gummibahn I"), ergibt sich anhand der Begriffe, wie sie in anmeldungsspezifischer Form verwendet werden, wie folgt:.
  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02

    Vertagung des Verfahrens vor den Patentgerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 6/11
    Für die Klägerin war es unter den gegebenen Umständen - worauf sie selbst auch hingewiesen hat - nicht zumutbar, sich aus dem Stand zum neuen, verteidigten Anspruchssatz zu äußern (vgl. BGH GRUR 2004, 354, 355 - "Vertagung").
  • BGH, 02.06.1987 - X ZR 97/86

    Entwässerungsanlage; Rechte eines Arbeitnehmer-Erfinders nach Beendigung des

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 6/11
    Zwar ist grundsätzlich jedermann zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich aber eine Nichtigkeitsklage auch ohne eine ausdrückliche Nichtangriffsabrede dann als unzulässige Rechtsausübung erweisen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen bestehen (z.B. aus Kauf-, Lizenz-, Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag), die wegen ihrer individuellen Ausgestaltung die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1989, 39, 41 - "Flächenentlüftung"; GRUR 1987, 900, 902 - "Entwässerungsanlage"; GRUR 1993, 895 - "Hartschaumplatten"; vgl. auch Schulte /Kühnen , PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 81 Rn. 49 ff.).
  • BGH, 07.10.2009 - Xa ZR 131/04

    Firmenfortführung als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftung für früher im

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 6/11
    In solchen Fällen, in denen ein Dritter - gegebenenfalls auch als sogenannter "Strohmann" - klagt, gilt aber, dass dessen Nichtigkeitsklage dann nicht unzulässig sein kann, wenn er ein ins Gewicht fallendes eigenes gewerbliches Interesse an der Vernichtung des Streitpatents hat (vgl. BGH GRUR-RR 2010, 136, 137, Rz. 17 - "sealing lamina").
  • BGH, 22.06.1993 - X ZR 25/86

    Rücknahme der Patentnichtigkeitsklage - Hartschaumplatten

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 6/11
    Zwar ist grundsätzlich jedermann zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich aber eine Nichtigkeitsklage auch ohne eine ausdrückliche Nichtangriffsabrede dann als unzulässige Rechtsausübung erweisen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen bestehen (z.B. aus Kauf-, Lizenz-, Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag), die wegen ihrer individuellen Ausgestaltung die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1989, 39, 41 - "Flächenentlüftung"; GRUR 1987, 900, 902 - "Entwässerungsanlage"; GRUR 1993, 895 - "Hartschaumplatten"; vgl. auch Schulte /Kühnen , PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 81 Rn. 49 ff.).
  • BGH, 04.10.1988 - X ZR 3/88

    Zulässigkeit einer Patentnichtigkeitsklage aufgrund einer vertraglichen

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 6/11
    Zwar ist grundsätzlich jedermann zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich aber eine Nichtigkeitsklage auch ohne eine ausdrückliche Nichtangriffsabrede dann als unzulässige Rechtsausübung erweisen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen bestehen (z.B. aus Kauf-, Lizenz-, Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag), die wegen ihrer individuellen Ausgestaltung die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1989, 39, 41 - "Flächenentlüftung"; GRUR 1987, 900, 902 - "Entwässerungsanlage"; GRUR 1993, 895 - "Hartschaumplatten"; vgl. auch Schulte /Kühnen , PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 81 Rn. 49 ff.).
  • BPatG, 12.11.2013 - 4 Ni 53/11

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Entsprechend war auch von der Beklagten, die geltend gemacht hatte, eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor und die dem neuen Angriff der Klägerin auch im Hinblick auf eine Verspätung entgegengetreten war, nicht zu verlangen, dass sie in der mündlichen Verhandlung zu dem neuen Angriff abschließend Stellung nehmen und ihre Verteidigung des Streitpatents hierauf einrichten musste (vgl. auch BPatG, Urt. v. 29.11.2012 - 2 Ni 7/11 (EP); Urt. v. 21.3.2013 - 10 Ni 14/11 (EP); Urt. v. 13.12.2012 - 10 Ni 6/11).
  • BPatG, 26.06.2019 - 6 Ni 2/17
    Es handelt sich insoweit nicht um eine ganz geringfügige Änderung in den verteidigten Patentansprüchen (BPatG, Urteil vom 30. Dezember 2012, 10 Ni 6/11 - Wiedergabeschutzverfahren).
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